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Die Jugendlichen beim TSV St. Wolfgang sollen die Möglichkeit erhalten, sich sinnvoll in die Vereinsarbeit einbringen zu können und echte Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen.

Um eine langfristige, erfolgreiche und effektive Jugendarbeit sicher zu stellen, wurde auf der Mitgliederversammlung, als Ergänzung zur Vereinssatzung, eine Jugendordnung verabschiedet. Diese Jugendordnung gewährt den Jugendlichen eine gewisse Eigenständigkeit im Rahmen des Vereins. Sie hat vor allem folgende Ziele:

Übernahme von Verantwortung durch demokratisch gewählte Jugendliche im Verein

Nach Verabschiedung der Jugendordnung wird eine Jugendversammlung für alle 10 – 21jährigen Vereinsmitglieder einberufen. Dort wird die Vereinsjugendleitung gewählt. Die/der Vorsitzende der Jugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand.

Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der, der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins.

 

Jugendordnung

 §     1               Der TSV St. Wolfgang erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

 §     2               Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 21 Jahre,

die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

 §     3               Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zu-fließenden Mittel.

§     4               Organe

Die Organe sind:

- die Vereinsjugendversammlung,

- die Vereinsjugendleitung,

- die Jugendleitungen der Abteilungen.

§     5               Vereinsjugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugend­versammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Er besteht aus:

- der Vereinsjugendleitung,

- allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 21 Jahre),

- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung

- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,

- Bestätigung der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen,

- Entlastung der Vereinsjugendleitung,

- Wahl des / der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung.

c) Die jährliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

§     6               Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

- dem / der Vorsitzenden,

- dem / der stv. Vorsitzenden,

- dem/ der Vereinsjugendsprecher(in)

- dem /der Schriftführer(in).

b) Der / die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Ver-

einssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereins-

jugendversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist

vom / von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des

Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse

der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins.

§ 7                  (entfällt)

§ 8                  Abteilungsjugendleitung

a) Die Abteilungsjugendleitung besteht aus:

- dem / der Vorsitzenden,

- dem / der stellv. Vorsitzenden,

b) Die Abteilungsjugendleitung erfüllt Ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung und der Vereinsjugendversammlung.

Die Abteilungsjugendleitung ist für Ihre Beschlüsse, der Vereinsjugendleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

c) Die Sitzungen der Abteilungsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Abteilungsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

d) Die Abteilungsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Abteilungsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung, der Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins. 

§     9               Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen

Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die

Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Die Jugendordnung wurde am ...................... vom Vereinsjugendversammlung und am 17.03.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen / bestätigt.