Test kann vor dem Training unter Aufsicht abgelegt werden

27.11.21 - Liebe Sportfreunde im TSV, die Vorstandschaft weist darauf hin, dass seit dieser Woche für alle Sportangebote (egal ob Innen- oder Außenbereich) die 2G-Plus Vorschrift einzuhalten ist. Wir ermuntern aber zugleich alle Abteilungen den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten und besonders unseren Kindern und Jugendlichen weiter ein gesundes Bewegungsangebot anzubieten. Wir hoffen, dass der Landkreis Erding auch weiterhin unter der Hotspot-Inzidenzgrenze von 1000 bleibt, die ein komplettes Sportverbot bedeuten würde. Details zur Regelung:

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Erding ist auch ein Test zulässig, der vor dem Training unter Aufsicht vorgenommen wird. Alle Übungsleiter sind zur Aufsicht befugt! Man braucht also keinen Test aus einem Testzentrum.

Hier noch Informationen von der Vereinigung Team Sport-Bayern (TSB), besonders die Punkte für Schüler und Trainer sind hilfreich:

Liebe Sportfachverbände,

nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Sportministerium, senden wir Ihnen/euch hiermit Ergänzungen und detaillierte Informationen zur 15. Infektionsschutzverordnung, welche seit gestern gilt:

  1. Kaderathleten:

Auch für die 15. Infektionsschutzmaßnahmeverordnung gilt weiterhin die Gleichstellung der Bundes- und Landeskader gegenüber den Berufssportlerinnen und -sportlern, die i. S. d. 15. BayIfSMV als Beschäftigte gelten.

Sofern die Regelungen für einen regionalen Hotspot-Lockdown greifen (§ 15 der 15. BayIfSMV), ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader unter den (bereits zuvor bestehenden) Vorgaben des § 4 der 15. BayIfSMV weiterhin möglich.

  1. Schüler

Für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gilt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV, dass diese derzeit (unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus) zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten ohne Weiteres Zugang zu Sportstätten erhalten. Sonderfall Berufsschule mit Blockunterricht: Die Schulbescheinigung gilt nur während der tatsächlichen Schulzeit, nicht während der Zeiten im Betrieb.

  1. Trainer

Zu § 4 Abs. 1 und 4 der 15. BayIfSMV dürfen wir Ihnen/Euch mitteilen, dass § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige keine weitere Wirkung entfaltet, da für diese mit § 4 Abs. 4 eine speziellere Vorschrift besteht.  

Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis auf Basis eines Nukleinsäuretests nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV verfügen. Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei den Vorgaben des § 28b Abs. 1 IfSG.

  1. Förderfähigkeit von Tests

Dazu fehlt uns aktuell noch die Rückmeldung des Sportministeriums. Sobald uns diese vorliegt, werden wir Euch darüber informieren.

Bleibt gesund und verantwortungsbewusst und unterstützt die Pandemiebekämpfung durch eine Teilnahme an der Impfung!

Die Vorstandschaft